Schulkodex

        • Endgerätenutzung

        • 1. Grundsätze Die Nutzung digitaler Endgeräte (Smartphones, Smartwatches, iPads) im Schulalltag soll klar geregelt werden, um Lernprozesse zu unterstützen, Ablenkungen zu minimieren und das so ziale Miteinander zu fördern. An der RSC wird seit einiger Zeit über den angemessenen Um gang mit Smartphones diskutiert. Wir sind zu dem Schluss gekommen, dass wir im Rahmen der Medienerziehung zu einem bewussten, verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Me dien anleiten wollen. Somit wird das Mitbringen von Smartphones nicht generell verboten, son dern unter den unten stehenden Voraussetzungen geduldet. Alle Beteiligten sind zum redu zierten Umgang angehalten, schulisches Personal ist aufgrund von Organisations- und Kom munikationsaspekten teilweise von dieser Regelung ausgenommen. Diese Ordnung schafft Transparenz und Verbindlichkeit für alle Beteiligten.

          2. Nutzung digitaler Endgeräte im Schulalltag

          2.1. Allgemeine Regelungen Digitale Endgeräte dürfen für schulische Zwecke, z. B. um kurz den Vertretungsplan oder Nachrichten auf EduPage einzusehen, verwendet werden. Ab frühestens Jahrgangsstufe 6 bekommen Schüler:innen ein Leih-iPad. Das Leih-iPad ist Eigentum der Stadt Herne und darf ausschließlich für schulische Zwecke genutzt werden. Während des Unterrichts müssen digitale Endgeräte ausgeschaltet oder im Flugmodus sein. Smartphones werden in jedem Unterrichtsraum in einer Smartphonegarage gesammelt. Die Lehrkraft entscheidet darüber, ob im Unterricht mit dem Leih-iPad oder anderen digitalen End geräten gearbeitet werden darf. In Prüfungen sind alle digitalen Endgeräte auszuschalten und an einem zentralen Ort abzule gen (siehe Anweisung der Lehrkraft). Die Smartphone-Nutzung ist in der Mensa nicht erlaubt, hier soll in Ruhe gegessen werden. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sind auf dem gesamten Schulgelände nicht erlaubt, es sei denn, eine Lehrkraft erlaubt dies ausdrücklich für ihren Unterricht. Wer Bilder oder Videos von Schüler:innen, Lehrkräften oder schulischem Personal ohne deren Erlaubnis (im Zweifelsfall muss eine schriftliche Erlaubnis nachgewiesen werden) ins Internet stellt und/oder beleidigende Äußerungen sowie sexistische oder gewaltverherrlichende Dar stellungen über diese veröffentlicht, macht sich strafbar. Er verletzt Persönlichkeitsrechte, zu denen auch das Recht am eigenen Bild gehört. Er macht sich strafbar nach§ 185, 186, 187, 201a StBG, § 22 KunstUrhG und muss neben juristischen Schritten auch mit schulischen Kon sequenzen rechnen.

          2.2. Sonderregelungen Dringende Fälle: Schüler:innen dürfen im Sekretariat oder in Absprache mit einer Lehrkraft ihre Eltern kontaktieren. Medizinische Gründe: Schüler:innen, die aus gesundheitlichen Gründen auf ein digitales End gerät angewiesen sind, können eine Ausnahmegenehmigung bei der Schulleitung beantragen. Lehrkräfte und Schulpersonal sollen aufgrund ihrer Vorbildfunktion Smartphones und andere digitale Endgeräte ausschließlich in dienstlichen Zusammenhängen oder zu Unterrichtszwe cken nutzen.

          3. Konsequenzen bei Verstößen Verstöße gegen diese Regelungen können erzieherische Einwirkungen und/oder Ordnungs maßnahmen (§ 53 SchulG) nach sich ziehen. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierbei kommen folgende Maßnahmen in Betracht: erzieherisches Einwirken (u.a. temporäre Wegnahme), Ordnungsmaßnahmen, Wer tung als Täuschungsversuch und Anzeige.

          4. Kommunikation und Transparenz Diese Ordnung wird zu Schuljahresbeginn in allen Klassen vorgestellt. Sie ist auf der Schul homepage sowie als Aushang im Schulgebäude einsehbar. Erziehungsberechtigte werden über die Regelungen schriftlich informiert. Die Einhaltung der Regelungen wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf in einem partizipativen Prozess überarbeitet.

          5. Inkrafttreten und Überprüfung Diese Ordnung tritt in Kraft und wird jährlich durch die Schulkonferenz überprüft. Anpassungen erfolgen auf Grundlage von Evaluationen und schulischen Bedarfen.

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